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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):90/14/0268 B 11. Juni 1991 RS 1; 85/17/0116 E 9. März 1990 RS 3; (RIS: abgv)Rechtssatz
Ist im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides (hier: eines Lohnsummensteuermeßbescheides) als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt, läßt aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluß zu, daß er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, so liegt ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler vor. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, daß der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. Davon, daß der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere gegangen" ist, kann nicht die Rede sein (Abgehen von B 11.6.1991, 90/14/0268, RS 1 und E 9.3.1990, 85/17/0116, RS 3).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150085.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016