RS Vwgh 1992/5/25 91/15/0085

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §9;
BAO §293 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):90/14/0268 B 11. Juni 1991 RS 1; 85/17/0116 E 9. März 1990 RS 3; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Ist im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides (hier: eines Lohnsummensteuermeßbescheides) als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt, läßt aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluß zu, daß er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, so liegt ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähiger Fehler vor. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, daß der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. Davon, daß der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere gegangen" ist, kann nicht die Rede sein (Abgehen von B 11.6.1991, 90/14/0268, RS 1 und E 9.3.1990, 85/17/0116, RS 3).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150085.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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