RS Vwgh 1992/5/25 AW 92/17/0013

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987;
VVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer Vergnügungssteuerangelegenheit - Tatbestandsbezogene Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Vorliegen eines dem Vollzug unterliegenden Verwaltungsaktes. Bei einem Bescheid, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt wird, kann von einer Vollstreckungstauglichkeit im engeren Sinne gar keine Rede sein. Aber auch eine Vollstreckbarkeit im weiteren Sinn (Hinweis B VS 4.12.1974, 972/74, VwSlg 8719 A/1974) kommt schon begrifflich nicht in Betracht. Derart vollzugstauglich sind nämlich nur solche Bescheide, denen ein schließlich zwangsvollstreckbarer verwaltungsbehördlicher Vollzugsakt oder eine Reihe mehrerer solcher Vollzugsakte nachfolgen kann, wenn diese Akte in jenem Vollzugsbereich, in dem die Behörde tätig gewesen ist, zu setzen sind und mit dem Bescheid derart zuammenhängen, daß der Bescheid für die nachfolgenden Akte eine verbindliche Grundlage bildet. Ein Bescheid aber, der wie der hier angefochtene eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, läßt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992170013.A01

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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