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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei Übertretungen des AZG und des KJBG 1987 bedarf es zur Umschreibung der von einer tauglichen Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erfaßten bestimmten Tat nicht der Angabe des Tatortes (Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens) (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0289), sodaß keine Rechtsverletzung iSd Anlastung eines neuen Deliktes darin besteht, daß die Berufungsbehörde im Spruch des Straferkenntnisses statt der Adresse der betreffenden Filiale jene des Unternehmenssitzes als Tatort angeführt hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180045.X02Im RIS seit
25.05.1992