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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §15 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn man der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten die Bedeutung eines Vollstreckungshindernisses beimessen wollte, so kann dieses durch Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO beseitigt werden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150085.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016