RS Vwgh 1992/5/25 91/15/0085

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §15 Abs1;
AbgEO §4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
EO §1 Z12;
EO §7;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn man der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten die Bedeutung eines Vollstreckungshindernisses beimessen wollte, so kann dieses durch Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO beseitigt werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150085.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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