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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der in keiner Hinsicht konkretisierte Hinweis des Fremden, eine namentlich (unter Angabe der Anschrift) genannte Person erkläre sich der Beh gegenüber bereit, für allfällige durch den Aufenthalt des Fremden in Österreich erwachsende Kosten, insbesondere solche des Unterhaltes und der Wohnbedürfnisse, aufzukommen, läßt keineswegs den verläßlichen Schluß zu, daß der Fremde tatsächlich über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfügt. Um der Beh eine derartige Beurteilung zu ermöglichen, obliegt es dem Fremden, dieser die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der die besagte Verpflichtung übernehmenden Person unter Anschluß entsprechender, hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbarer Unterlagen bekanntzugeben.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180170.X02Im RIS seit
11.07.2001