RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0066

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AZG §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 92/18/0064 1

Stammrechtssatz

Kommt die Beh der ihr gem § 63 Abs 1 VwGG obliegenden Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes, der der im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Höchstgerichtes entspricht, nicht nach, so belastet sie den Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes

(Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0092).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180066.X02

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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