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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §130;Rechtssatz
Eine grundbuchswidrige und gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschende Eintragung ist nach der Judikatur des OGH (Hinweis auf die ebenfalls zum Falle einer unzulässigen Servitut ergangenen Entscheidung vom 2.3.1972, 3 Ob 13/72, SZ 45/26 = EvBl 1972/245 = NZ 1973, 124, insb aber den Beschluß des OGH vom 24.3.1992, 5 Ob 87/81) mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet und zieht auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich (in diesem Sinn auch Schmelz, NZ 1962, 178). Die Rechtskraft des die amtswegige Löschung anordnenden Beschlusses wirkt ex tunc und beseitigt solcherart den seinerzeitigen Eintragungsbeschluß
(Hinweis Feil, angewandtes Grundbuchsrecht 278).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150143.X03Im RIS seit
25.05.1992