RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AZG §15 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Hat der VwGH im ersten Rechtsgang den Schuldspruch in Ansehung eines Deliktes (hier: § 15 AZG) nicht aufgehoben und beschränkt sich die Beh im fortgesetzten Verfahren nicht auf die Bestätigung des Schuldspruches (was bereits an sich objektiv gesehen rechtswidrig wäre), sondern ergänzt sie die Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift entgegen dem bindenden Ausspruch des VwGH durch Anführung eines Absatzes dieser Bestimmung (hier: § 15 Abs 2 AZG), so belastet sie den Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180066.X01

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten