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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat der VwGH im ersten Rechtsgang den Schuldspruch in Ansehung eines Deliktes (hier: § 15 AZG) nicht aufgehoben und beschränkt sich die Beh im fortgesetzten Verfahren nicht auf die Bestätigung des Schuldspruches (was bereits an sich objektiv gesehen rechtswidrig wäre), sondern ergänzt sie die Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift entgegen dem bindenden Ausspruch des VwGH durch Anführung eines Absatzes dieser Bestimmung (hier: § 15 Abs 2 AZG), so belastet sie den Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180066.X01Im RIS seit
25.05.1992