Kommt die Beh der ihr gem § 63 Abs 1 VwGG obliegenden Verpflichtung zur Herstellung des Rechtszustandes, der der im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des VwGH zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Höchstgerichtes entspricht, nicht nach, so belastet sie den Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
(Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0092).