RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0101

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
GewO 1973 §1 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs3;
GewO 1973 §366 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat sich ein Fremder, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen, durch Werkvertrag zur Erbringung einer Werkleistung in Form von "Qualitätskontrolle und Kundenbetreuung" verpflichtet, wobei er die Leistungserbringung "als selbständiger Unternehmer" übernommen hat, der "weder persönlich noch wirtschaftlich in die Unternehmensorganisation des Auftraggebers" (hier: Nahrungsmittel HandelsGmbH) "integriert (ist)", und wurde als Honorar ein jährliches Pauschale in bestimmter Höhe vereinbart, so übt der Fremde ein Gewerbe unbefugt aus und begeht eine Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs 1 GewO 1973, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, der (weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und verwirkliche solcherart den Tatbestand des § 25 Abs 3 lit d PaßG, zumal der Gesetzgeber durch die Festsetzung des hohen Strafsatzes (bis S 50.000,--) deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung keineswegs als Übertretung von geringem Gewicht eingestuft wissen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180101.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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