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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BZG §2 Abs1 Z4 litb;Rechtssatz
Zum Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 1 BZG gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodaß es gem § 5 Abs 1 VStG Aufgabe des Besch ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dabei hat er initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, andernfalls iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit angenommen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180155.X03Im RIS seit
25.05.1992