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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Sollte die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung (für die Errichtung der im Hochwasserabflußbereich des X-Baches gelegenen Teils der auf bestimmt bezeichneten Grundstücken geplanten Kleingartenanlage) der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, dann lasteten die Folgen des sodann als bewilligungslos zu beurteilenden Projektes auf der mitbeteiligten Partei, wobei den Beschwerdeführern im Falle des Eintritts der von ihnen befürchteten Überflutung jedenfalls Ersatzansprüche offenstünden. Die mit der weiteren Verzögerung des Baubeginns der mitbeteiligten Partei drohenden Vermögensschäden schon durch die notorische Kostenerhöhung wären hingegen einem Ersatz in keinem Falle zugänglich. Diese Überlegung rechtfertigt es in Abwägung der berührten Interessen nicht, die mitbeteiligte Partei während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Ausübung der im angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung zu hindern. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung VwRallg7 FremdvergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992070019.A01Im RIS seit
12.11.2001