RS Vwgh 1992/5/25 91/19/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190344.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten