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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbIG 1974 §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2Stammrechtssatz
Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190344.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013