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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Gerichtsbeschluß stellt keine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, weil Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente sind, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften etc nicht aber Gerichtsentscheidungen (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150143.X01Im RIS seit
25.05.1992