RS Vwgh 1992/5/25 91/15/0143

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein Gerichtsbeschluß stellt keine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, weil Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente sind, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften etc nicht aber Gerichtsentscheidungen (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150143.X01

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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