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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingte Strafnachsicht 11 Monate) rechtskräftig verurteilt, so ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG erfüllt und die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 23.9.1991, 91/19/0204, E 16.12.1991, 91/19/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180159.X01Im RIS seit
25.05.1992