RS Vwgh 1992/5/25 92/18/0155

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

BZG §2 Abs1 Z4 litb;
BZG §4;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG darf der Gewerbetreibende an Sonntagen und Feiertagen außerhalb der Betriebsstätte nur solche persönlichen Tätigkeiten ausüben, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines bestimmten Gewerbes erkennbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180155.X01

Im RIS seit

25.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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