Index
50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
BZG §2 Abs1 Z4 litb;Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG darf der Gewerbetreibende an Sonntagen und Feiertagen außerhalb der Betriebsstätte nur solche persönlichen Tätigkeiten ausüben, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines bestimmten Gewerbes erkennbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180155.X01Im RIS seit
25.05.1992