RS Vwgh 1992/5/25 91/19/0344

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Veröffentlicht am 25.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
AVG §37;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Geben die in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 3 Abs 2 ARG befragten Zeugen an, sie hätten bei Erbringung der in Rede stehenden Arbeiten (Hilfstätigkeiten bei Inventurarbeiten in einer Filiale einer Sportwaren-Handelskette) weder Anordnungen des Filialleiters zu befolgen gehabt noch ein Entgelt erhalten, sie hätten jedoch diese Hilfstätigkeiten ua deshalb übernommen, weil sie dafür von dem Unternehmen Sportartikel zum vorübergehenden Gebrauch erhalten hätten, so hat die Beh zu klären, ob es sich dabei um eine bedungene bzw zugesagte Gegenleistung des Unternehmens für geleistete Arbeiten (Naturallohn-Vereinbarung) gehandelt hat. Unterläßt die Beh diesbezügliche ergänzende Beweisaufnahmen, so bleibt der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weil nicht auszuschließen ist, daß die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einer anderen Beurteilung (Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft der in Rede stehenden Personen und demnach keine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der GmbH) gelangt

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190344.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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