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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Geben die in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 3 Abs 2 ARG befragten Zeugen an, sie hätten bei Erbringung der in Rede stehenden Arbeiten (Hilfstätigkeiten bei Inventurarbeiten in einer Filiale einer Sportwaren-Handelskette) weder Anordnungen des Filialleiters zu befolgen gehabt noch ein Entgelt erhalten, sie hätten jedoch diese Hilfstätigkeiten ua deshalb übernommen, weil sie dafür von dem Unternehmen Sportartikel zum vorübergehenden Gebrauch erhalten hätten, so hat die Beh zu klären, ob es sich dabei um eine bedungene bzw zugesagte Gegenleistung des Unternehmens für geleistete Arbeiten (Naturallohn-Vereinbarung) gehandelt hat. Unterläßt die Beh diesbezügliche ergänzende Beweisaufnahmen, so bleibt der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, weil nicht auszuschließen ist, daß die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einer anderen Beurteilung (Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft der in Rede stehenden Personen und demnach keine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der GmbH) gelangt
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190344.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013