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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß ein Abstand von 3,00 m zur Grundgrenze unbedingt und ständig einzuhalten sei, wäre mit einer gerade in Ortskernen vorherrschenden und im Gesetz gebilligten geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise unvereinbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050180.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009