RS Vwgh 1992/5/26 89/05/0180

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §2 Z11;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, daß ein Abstand von 3,00 m zur Grundgrenze unbedingt und ständig einzuhalten sei, wäre mit einer gerade in Ortskernen vorherrschenden und im Gesetz gebilligten geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise unvereinbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050180.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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