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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes beginnt die Verjährungsfrist erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen, woraus sich ergibt, daß die Strafbehörde nach allfälliger Feststellung des aufrechten rechtswidrigen Zustandes neuerlich ein Strafverfahren einleiten könnte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050263.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010