RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0263

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes beginnt die Verjährungsfrist erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen, woraus sich ergibt, daß die Strafbehörde nach allfälliger Feststellung des aufrechten rechtswidrigen Zustandes neuerlich ein Strafverfahren einleiten könnte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050263.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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