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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Gemeinderat ist im fortgesetzten Verfahren gemäß § 61 Abs 5 erster Satz NÖ GdO idF 1000-4 an die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, wobei sich diese Bindung sowohl auf Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bezieht (Hinweis E 27.11.1972, 801/72)(Unzulässigkeit eines Verbesserungsauftrages zu Fragen, die der Klärung durch Sachverständige bedürften).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050169.X01Im RIS seit
26.05.1992