RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-4;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Rechtssatz

Der Gemeinderat ist im fortgesetzten Verfahren gemäß § 61 Abs 5 erster Satz NÖ GdO idF 1000-4 an die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid geäußerte Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, wobei sich diese Bindung sowohl auf Fragen des materiellen Rechts wie auch des Verfahrensrechts bezieht (Hinweis E 27.11.1972, 801/72)(Unzulässigkeit eines Verbesserungsauftrages zu Fragen, die der Klärung durch Sachverständige bedürften).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050169.X01

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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