RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung
98/01 Wohnbauförderung

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
StudFG 1969 §9 Abs3 idF 1974/182 ;
VwRallg;
WFG 1984 §2 Z10;
WFG 1984 §2 Z11;
WFG 1984 §36 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des WFG 1984 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht (§ 2 Abs 2 EStG 1972) gelten soll. Hinsichtlich des Begriffes des "Einkommens" iSd WFG 1984 findet sich - anders als für den Begriff des Familieneinkommens iSd § 2 Z 11 WFG 1984 - keine derartige Abweichung, sodaß vom einkommenssteuerrechtlichen Einkommensbegriff iSd § 2 Abs 2 EStG 1972 auszugehen ist. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Stütze auch in der Judikatur des VwGH zur Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 9 Abs 3 StudFG 1969 idF 1974/182 (Hinweis E 8.9.1977, 1113/77, VwSlg 9378 A/1977). Dies umsomehr, als die genannten Begriffsbestimmungen des Wohnbauförderungsrechtes ihre historischen Vorbilder in den entsprechenden Vorschriften des Studienrechtes haben (Hinweis Krassnig-Kohler, WFG, 02te erweiterte Aufl, 1979, S 32).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkommen Familieneinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050211.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten