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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des WFG 1984 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht (§ 2 Abs 2 EStG 1972) gelten soll. Hinsichtlich des Begriffes des "Einkommens" iSd WFG 1984 findet sich - anders als für den Begriff des Familieneinkommens iSd § 2 Z 11 WFG 1984 - keine derartige Abweichung, sodaß vom einkommenssteuerrechtlichen Einkommensbegriff iSd § 2 Abs 2 EStG 1972 auszugehen ist. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Stütze auch in der Judikatur des VwGH zur Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 9 Abs 3 StudFG 1969 idF 1974/182 (Hinweis E 8.9.1977, 1113/77, VwSlg 9378 A/1977). Dies umsomehr, als die genannten Begriffsbestimmungen des Wohnbauförderungsrechtes ihre historischen Vorbilder in den entsprechenden Vorschriften des Studienrechtes haben (Hinweis Krassnig-Kohler, WFG, 02te erweiterte Aufl, 1979, S 32).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einkommen FamilieneinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050211.X01Im RIS seit
11.07.2001