RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0178

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §71;
BauRallg;
KlGG Wr 1979 §8 Abs4;

Rechtssatz

Der Zweck der Abstandsbestimmungen des Wr KlGG besteht nicht nur darin, eine bestimmte lockere Verbauung der Kleingartenflächen zu gewährleisten, sondern auch darin, in einer bestimmten Art und Weise die Bebauung der Kleingartenflächen vorzunehmen, und zwar unter Freihaltung bestimmter Abstände. Die Abstandsvorschrift dient also vor allem der Art der Bebauung und nicht nur dem Interesse des Anrainers an der Freihaltung von Grundflächen entlang seiner Grundgrenze.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050178.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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