RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §71;
BauRallg;
KlGG Wr 1979 §8 Abs4;

Rechtssatz

Angesichts der Abstandsbestimmungen des Wr KlGG und des § 71 Wr BauO ist die Behauptung, die Errichtung überdachter Terrassen in der Abstandsfläche würde dem öffentlichen Interesse im Kleingartengebiet an einer möglichst lockeren Bebauung wesentlich besser dienen als die gesetzlichen Bestimmungen, nicht als ein Ausnahmegrund zu beurteilen, könnte doch mit einer solchen Behauptung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen schlechthin ad absurdum geführt werden, was nicht der Sinn einer Ausnahmeregelung sein kann. Auch die Einsehbarkeit in die Bauführung vermag nicht einen Ausnahmegrund iSd § 71 Wr BauO darzustellen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050178.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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