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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §71;Rechtssatz
Angesichts der Abstandsbestimmungen des Wr KlGG und des § 71 Wr BauO ist die Behauptung, die Errichtung überdachter Terrassen in der Abstandsfläche würde dem öffentlichen Interesse im Kleingartengebiet an einer möglichst lockeren Bebauung wesentlich besser dienen als die gesetzlichen Bestimmungen, nicht als ein Ausnahmegrund zu beurteilen, könnte doch mit einer solchen Behauptung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen schlechthin ad absurdum geführt werden, was nicht der Sinn einer Ausnahmeregelung sein kann. Auch die Einsehbarkeit in die Bauführung vermag nicht einen Ausnahmegrund iSd § 71 Wr BauO darzustellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050178.X03Im RIS seit
03.05.2001