RS Vwgh 1992/5/26 92/07/0001

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/07/0126 1

Stammrechtssatz

Als eigenmächtig vorgenommene Neuerung gilt eine Vorgangsweise, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, ohne daß eine solche erwirkt wurde; es kann sich dabei um völlig konsenslose, ebenso aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070001.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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