RS Vwgh 1992/5/26 92/07/0079

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Stützt eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde die Aufhebung der von ihr bekämpften Entscheidung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Unterbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, rechtsirrig auf § 66 Abs 2 AVG anstatt auf § 66 Abs 4 AVG, so kann der Bf, selbst wenn er dies rügt, in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil das Verfahren jedenfalls fortgesetzt werden muß.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070079.X02

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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