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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Stützt eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde die Aufhebung der von ihr bekämpften Entscheidung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Unterbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, rechtsirrig auf § 66 Abs 2 AVG anstatt auf § 66 Abs 4 AVG, so kann der Bf, selbst wenn er dies rügt, in seinen Rechten nicht verletzt sein, weil das Verfahren jedenfalls fortgesetzt werden muß.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070079.X02Im RIS seit
26.05.1992