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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0140 E 3. Dezember 1985 RS 2Stammrechtssatz
Der offensichtliche Sinn des § 63 Abs 3 AVG ist nur der, dass einerseits das Berufungsbegehren, andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen, keinesfalls sollte aber damit ein dem Geist des AVG fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (Hinweis E 2.10.1967, 1234/67).
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050191.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009