RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0191

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0140 E 3. Dezember 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der offensichtliche Sinn des § 63 Abs 3 AVG ist nur der, dass einerseits das Berufungsbegehren, andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen, keinesfalls sollte aber damit ein dem Geist des AVG fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (Hinweis E 2.10.1967, 1234/67).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050191.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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