Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Bei der Qualifikation als begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG kann nicht dahingehend unterschieden werden, ob die Partei im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten ist oder nicht. Mag es auch zutreffen, daß der Grund für die Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im weiten Adressatenkreis des § 63 Abs 3 AVG gelegen ist, so kann bei Handhabung dieser Bestimmung doch nur einer einheitlichen Auslegung gefolgt werden.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050191.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009