RS Vwgh 1992/5/26 88/05/0191

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BauO NÖ 1976 §92;

Rechtssatz

Bei der Qualifikation als begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG kann nicht dahingehend unterschieden werden, ob die Partei im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten ist oder nicht. Mag es auch zutreffen, daß der Grund für die Vermeidung eines übertriebenen Formalismus im weiten Adressatenkreis des § 63 Abs 3 AVG gelegen ist, so kann bei Handhabung dieser Bestimmung doch nur einer einheitlichen Auslegung gefolgt werden.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050191.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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