Index
L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gem § 86 Krnt FlVfLG ist insbesondere die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und Forderungsrechte Gegenstand des Ermittlungsverfahrens zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungrechte und Verwaltungsrechte. Eine derartige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und Verwaltungsrechte (Regulierung) ist mit der rechtskräftigen und auf einer Anerkennung seitens der Anteilsberechtigten beruhenden Regulierungsurkunde vom 24.12.1930, der die Bedeutung einer endgültigen Feststellung der Anteilsrechte zukommt, erfolgt. Demgemäß stand mangels einer seither insofern eingetretenen rechtserheblichen Änderung der Rechtslage oder Sachlage der meritorischen Behandlung des Antrages auf Neufestlegung der Anteilsrechte das Hindernis der entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG) entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070089.X01Im RIS seit
26.05.1992