RS Vwgh 1992/5/26 91/07/0089

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §86;

Rechtssatz

Gem § 86 Krnt FlVfLG ist insbesondere die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte und Forderungsrechte Gegenstand des Ermittlungsverfahrens zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungrechte und Verwaltungsrechte. Eine derartige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und Verwaltungsrechte (Regulierung) ist mit der rechtskräftigen und auf einer Anerkennung seitens der Anteilsberechtigten beruhenden Regulierungsurkunde vom 24.12.1930, der die Bedeutung einer endgültigen Feststellung der Anteilsrechte zukommt, erfolgt. Demgemäß stand mangels einer seither insofern eingetretenen rechtserheblichen Änderung der Rechtslage oder Sachlage der meritorischen Behandlung des Antrages auf Neufestlegung der Anteilsrechte das Hindernis der entschiedenen Sache (§ 68 Abs 1 AVG) entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070089.X01

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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