RS Vwgh 1992/5/26 92/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt zwar eine Kontrolle durchgeführt, hat er jedoch hinsichtlich widersprüchlicher Daten ohne nähere Kontrolle und ohne Rücksprache mit seiner Sekretärin die Eingangsstampiglie als richtig beurteilt, obwohl er nach seinem Vorbringen selbst einen Tag früher den Verbesserungsauftrag unmittelbar bei der Post übernommen hat, so kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, ist doch davon auszugehen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen schon im Interesse der übrigen Verfahrensparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis B 31.1.1989, 88/05/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050082.X01

Im RIS seit

26.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten