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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt zwar eine Kontrolle durchgeführt, hat er jedoch hinsichtlich widersprüchlicher Daten ohne nähere Kontrolle und ohne Rücksprache mit seiner Sekretärin die Eingangsstampiglie als richtig beurteilt, obwohl er nach seinem Vorbringen selbst einen Tag früher den Verbesserungsauftrag unmittelbar bei der Post übernommen hat, so kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, ist doch davon auszugehen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen schon im Interesse der übrigen Verfahrensparteien ein strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis B 31.1.1989, 88/05/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050082.X01Im RIS seit
26.05.1992