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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nimmt die Baubehörde entgegen ihrer Verpflichtung das Fehlen der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer als eines gemäß § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 erforderlichen Beleges des Bauansuchens nicht zum Anlaß, dem Bewilligungswerber einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, so werden durch die Abhaltung der Bauverhandlung, bei welcher die Grundeigentümer erklären, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bewilligungswerbers verletzt, zumal auch im Falle einer gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgenden Zurückweisung seines Bauansuchens einem unter Anschluß der Zustimmung der Grundeigentümer oder einer diese ersetzenden gerichtlichen Entscheidung eingebrachten gleichartigen neuerlichen Bauansuchen nicht res iudicata entgegengehalten werden dürfte.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050086.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009