RS Vwgh 1992/5/26 92/05/0086

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nimmt die Baubehörde entgegen ihrer Verpflichtung das Fehlen der Zustimmungserklärung der Grundeigentümer als eines gemäß § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976 erforderlichen Beleges des Bauansuchens nicht zum Anlaß, dem Bewilligungswerber einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG zu erteilen, so werden durch die Abhaltung der Bauverhandlung, bei welcher die Grundeigentümer erklären, dem Bauvorhaben nicht zuzustimmen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Bewilligungswerbers verletzt, zumal auch im Falle einer gemäß § 13 Abs 3 AVG erfolgenden Zurückweisung seines Bauansuchens einem unter Anschluß der Zustimmung der Grundeigentümer oder einer diese ersetzenden gerichtlichen Entscheidung eingebrachten gleichartigen neuerlichen Bauansuchen nicht res iudicata entgegengehalten werden dürfte.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050086.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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