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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der möglichsten Geringhaltung des Verbrauches von Deponievolumen läßt sich nicht ableiten, daß ein gesundheitsgefährlicher Zustand des abgelagerten Abfalls aufrechtzuerhalten ist, wenn dieser rechtswidrige Zustand nur durch Beseitigung des Abfalls beendet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050035.X03Im RIS seit
12.11.2001