RS Vwgh 1992/5/26 92/05/0035

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3 Z1;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der möglichsten Geringhaltung des Verbrauches von Deponievolumen läßt sich nicht ableiten, daß ein gesundheitsgefährlicher Zustand des abgelagerten Abfalls aufrechtzuerhalten ist, wenn dieser rechtswidrige Zustand nur durch Beseitigung des Abfalls beendet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050035.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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