RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Grundsätzlich geht das Ergebnis einer - ordnungsgemäßen - Blutalkoholuntersuchung, die als sicherste Methode des Alkoholisierungsnachweises gilt, dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung vor. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung wird aber nicht schon durch jede - noch so dubiose Bestimmung des Blutalkoholgehaltes entkräftet, vielmehr ist die Behörde auch insoweit berechtigt, die ihr vorliegenden Beweise zu würdigen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020102.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten