RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0113

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;

Rechtssatz

Ob ein Gehsteig von anderen Gehsteigen (direkt) erreicht werden kann oder nicht, ist unerheblich, zumal ein Gehsteig auch unterbrochen sein kann und das Gesetz im übrigen auch keine Beschränkung hinsichtlich der kürzestmöglichen Länge eines Gehsteiges kennt; bei Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig vorliegt, kommt es auch weder darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß er von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 20.1.1986, 85/02/0192), noch darauf, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche (tatsächlich) von Fußgängern benützt wird (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020113.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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