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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;Rechtssatz
Ob ein Gehsteig von anderen Gehsteigen (direkt) erreicht werden kann oder nicht, ist unerheblich, zumal ein Gehsteig auch unterbrochen sein kann und das Gesetz im übrigen auch keine Beschränkung hinsichtlich der kürzestmöglichen Länge eines Gehsteiges kennt; bei Beurteilung der Frage, ob ein Gehsteig vorliegt, kommt es auch weder darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß er von Fußgängern benötigt wird (Hinweis E 20.1.1986, 85/02/0192), noch darauf, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche (tatsächlich) von Fußgängern benützt wird (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020113.X04Im RIS seit
12.06.2001