RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0092

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Atemluftprobe ist auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen, (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0202). Der Aufgeforderte hat keinen Anspruch darauf, daß eine weitere Person zur Atemluftprobe beigezogen wird.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020092.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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