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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Eine Atemluftprobe ist auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen, (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0202). Der Aufgeforderte hat keinen Anspruch darauf, daß eine weitere Person zur Atemluftprobe beigezogen wird.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020092.X02Im RIS seit
24.10.2001