RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0138

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beantwortung der Frage, ob eine namentlich genannte Zeugin den Eindruck einer Alkoholisierung des Besch gehabt hat, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil dies keinesfalls den Schluß auf das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung zuläßt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0060).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020138.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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