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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beantwortung der Frage, ob eine namentlich genannte Zeugin den Eindruck einer Alkoholisierung des Besch gehabt hat, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil dies keinesfalls den Schluß auf das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung zuläßt (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0060).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020138.X03Im RIS seit
12.06.2001