RS Vwgh 1992/5/27 AW 92/17/0030

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Haftung gemäß §§ 7 und 54 LAO Wr für Vergnügungssteuer - Angesichts der Höhe der aushaftenden Steuerschuld einerseits (Vergnügungssteuer von rd 1 Mio) und des wirtschaftlichen Ungleichgewichtes zwischen der Gläubigerin der konkreten öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einerseits und der Schuldnerin andererseits (monatlicher Nettolohn von rd S 9.500,--) gelangt der VwGH in Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis, daß die Nachteile eines sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides auf der Seite der Antragstellerin schwerer wiegen als jene der Aufschiebung auf der Seite der Abgabengläubigerin. Dabei kann es nicht mehr darauf ankommen, daß die Abgabenschuldnerin ohnedies durch die Exekutionsbeschränkungen nach dem Lohnpfändungsgesetz geschützt ist.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992170030.A01

Im RIS seit

27.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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