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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Besch hat weder ein Recht auf persönliche Einvernahme noch ein Recht auf Gegenüberstellung mit Zeugen, wenn keine Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0051).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020102.X01Im RIS seit
12.06.2001