RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0102

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat weder ein Recht auf persönliche Einvernahme noch ein Recht auf Gegenüberstellung mit Zeugen, wenn keine Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0051).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020102.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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