RS Vwgh 1992/5/27 91/02/0158

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung (hier: 0,69 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) ist als Erschwerungsgrund heranzuziehen, weil die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO umso größer ist, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (Hinweis E 12.9.1986, 85/18/0053).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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