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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Kann auch unter Berücksichtigung des für den Besch günstigeren Wertes von 0,1 Promille bei der Rückrechnung (Hinweis E 28.10.1988, 85/18/0108) im Ergebnis jedenfalls ein den Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille übersteigender Wert - bezogen auf die Lenkzeit - angenommen werden, ist die belBeh nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten in bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung des Besch zum Tatzeitpunkt einzuholen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0013).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020138.X01Im RIS seit
12.06.2001