RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0138

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Kann auch unter Berücksichtigung des für den Besch günstigeren Wertes von 0,1 Promille bei der Rückrechnung (Hinweis E 28.10.1988, 85/18/0108) im Ergebnis jedenfalls ein den Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille übersteigender Wert - bezogen auf die Lenkzeit - angenommen werden, ist die belBeh nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten in bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung des Besch zum Tatzeitpunkt einzuholen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0013).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020138.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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