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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sind auf einem Radarfoto zwei Fahrzeuge zu sehen, muß die Beantwortung der Frage, welches der beiden Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, vom Fachwissen eines Sachverständigen getragen werden (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0106).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Feststellen der Geschwindigkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020127.X01Im RIS seit
12.06.2001