RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0127

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Sind auf einem Radarfoto zwei Fahrzeuge zu sehen, muß die Beantwortung der Frage, welches der beiden Fahrzeuge die gemessene Geschwindigkeit eingehalten hat, vom Fachwissen eines Sachverständigen getragen werden (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0106).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Feststellen der Geschwindigkeit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020127.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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