RS Vwgh 1992/5/27 92/17/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1983;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0104 1

Stammrechtssatz

Unter Erschöpfung des Instanzenzuges ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen (Hinweis B 15.9.1987, 87/04/0161 bis 0163). Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Beh der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbeh niederer Instanz vor dem VwGH angefochten werden kann (Hinweis B 30.10.1958, 623/57, VwSlg 4788 A/1958). Hiebei ist die Vorstellung als ein Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde anzusehen, dessen Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art 131 Abs 1 B-VG ist (Hinweis B 19.9.1969, 948/69, VwSlg 3957 F/1969).

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170153.X01

Im RIS seit

27.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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