RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0102

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ob beim Besch vor der Atemalkoholuntersuchung Alkoholisierungssymptome zu bemerken waren, ist für die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO unerheblich. Desgleichen kann es auf sich beruhen, ob der Besch nach der Untersuchung eine Blutabnahme verlangt, weil er eine solche nach der maßgeblichen Rechtslage selbst zu veranlassen hat (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0006, 0007)(kein Anlaßfall des E VfGH 1.3.1991, G 274 bis 283/90).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020102.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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