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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ob beim Besch vor der Atemalkoholuntersuchung Alkoholisierungssymptome zu bemerken waren, ist für die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO unerheblich. Desgleichen kann es auf sich beruhen, ob der Besch nach der Untersuchung eine Blutabnahme verlangt, weil er eine solche nach der maßgeblichen Rechtslage selbst zu veranlassen hat (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0006, 0007)(kein Anlaßfall des E VfGH 1.3.1991, G 274 bis 283/90).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020102.X02Im RIS seit
12.06.2001