RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wird der Geltungsbereich des Halteverbotes und Parkverbotes durch eine Zusatztafel mit der Angabe "6m" (laut Verordnung) und einem nach beiden Richtungen weisenden Pfeil unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, so ergibt sich daraus, daß sich der Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstreckt und zwar zu jeweils gleichen Teilen (Hinweis E 17.1.1990, 88/03/0257). Ohne die dem § 52 Z 13a zweiter Absatz lit c StVO entsprechende Kennzeichnung genügt die Aufstellung bloß eines Vorschriftszeichens hingegen nicht, Anfang und Ende des Verbotszeichnes sind durch je ein Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "Anfang" bzw "Ende" anzuzeigen. Halteverbotstafeln und Parkverbotstafeln, bei denen die Angabe von "Anfang" und "Ende" fehlt, gelten daher nicht für jene Stelle, an der sie stehen, also für höchstens eine Wagenlänge.

(Abw VwSlg 5981 A/1963; kein VS, weil das seinerzeitige E zur Stammfassung der StVO ergangen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020104.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten