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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Wirkung eines möglichen, die Bewilligungsfreiheit herbeiführenden Berufungsbescheides im Feststellungsverfahren nach § 1 Abs 2 DevG wird nicht erzielt, wenn die ÖNB, die im Bewilligungsverfahren als erste und letzte Instanz tätig wird, in einem allfälligen gleichzeitigen Bewilligungsverfahren (in welchem die Wertpapiereigenschaft vorfrageweise zu beurteilen ist) einen die Bewilligung versagenden Bescheid erläßt. Ungeachtet eines positiven (im konkreten Fall die Bewilligungsfreiheit bedeutenden) Feststellungsbescheides der Berufungsbehörde stünde der Zulässigkeit des Rechtsgeschäftes der rechtskräftige, die Bewilligung versagende Bescheid der ÖNB entgegen. Dieser ist nämlich durch den nachfolgenden Feststellungsbescheid mangels Identität der Sache nicht als derogiert anzusehen (aA Potacs, Devisenbewirtschaftung 212, der von einem "Widerspruch zwischen den beiden Bescheiden" spricht und offenbar von einer Identität der Absprüche ausgeht), sondern könnte nur in einem weiteren Verfahren, nämlich einem Wiederaufnahmsverfahren nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG, beseitigt werden. Einen solchen Umweg nimmt ein Antragsteller in Kauf, der gleichzeitig mit einem Feststellungsantrag (dessen positive Erledigung die Bewilligungsfreiheit bedeuten würde) einen Bewilligungsantrag einbringt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170334.X02Im RIS seit
11.07.2001