RS Vwgh 1992/5/27 88/17/0034

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DevG §2 Abs1;
DevG §7;
DevG Präambel;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof judizieren in ständiger Rechtsprechung, daß die unbestimmten Rechtsbegriffe und die Ermessensnormen des DevG im Lichte der Grundsätze der Präambel zum Devisengesetz auszulegen sind. Dies gilt zB für die (keine Ermessensentscheidung darstellende) Entscheidung über eine beantragte devisenbehördliche Bewilligung (Hinweis: VfSlg 3669/1959; 7338/1974; E 24.10.1986, 84/17/0119, ZfVB 1987/3/1159) oder für die Entscheidung über eine Devisenhändlerermächtigung (Hinweis: E 20.6.1986, 86/17/0029 = ZfVB 1987/2/519). Liegt aber ein nach dem Wortlaut klar bestimmbarer Inhalt eines im DevG verwendeten Rechtsbegriffes vor, dann kommt eine teleologische Reduktion dieses Begriffsinhaltes unter Berufung auf die Zielsetzungen in der Präambel des DevG nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170034.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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