Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof judizieren in ständiger Rechtsprechung, daß die unbestimmten Rechtsbegriffe und die Ermessensnormen des DevG im Lichte der Grundsätze der Präambel zum Devisengesetz auszulegen sind. Dies gilt zB für die (keine Ermessensentscheidung darstellende) Entscheidung über eine beantragte devisenbehördliche Bewilligung (Hinweis: VfSlg 3669/1959; 7338/1974; E 24.10.1986, 84/17/0119, ZfVB 1987/3/1159) oder für die Entscheidung über eine Devisenhändlerermächtigung (Hinweis: E 20.6.1986, 86/17/0029 = ZfVB 1987/2/519). Liegt aber ein nach dem Wortlaut klar bestimmbarer Inhalt eines im DevG verwendeten Rechtsbegriffes vor, dann kommt eine teleologische Reduktion dieses Begriffsinhaltes unter Berufung auf die Zielsetzungen in der Präambel des DevG nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170034.X03Im RIS seit
11.07.2001