RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0115

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4

Stammrechtssatz

Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0050).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020115.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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