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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0108 4Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung des vom Beschuldigten beantragten Lokalaugenscheines stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn die rechtliche Eigenschaft der in Rede stehenden Fläche (hier als Gehsteig) auf Grund der Angaben eines Zeugen iVm Lichtbildern eindeutig beurteilt werden kann (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059) und auch nicht zu ersehen ist, welche neuen Erkenntnisse die Berufungsbehörde hätte dadurch gewinnen können (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0325).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Augenschein Beweismittel Zeugenbeweis Grundsatz der Unbeschränktheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020113.X05Im RIS seit
12.06.2001