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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist strittig, ob der dem Besch zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich Spurwechsel verbunden mit Abdrängen eines PKWs überhaupt stattgefunden hat, muß die belBeh im Hinblick auf die in § 46 AVG (§ 24 VStG) normierte Unbeschränktheit der Beweismittel alle im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen Umstände, die einen Rückschluß auf diese Tatfrage zulassen, in ihre Erwägungen anläßlich der Beweiswürdigung einbeziehen. Dazu gehören auch Widersprüche zwischen den Aussagen von Zeugen über für die Tatbestandsverwirklichung nicht maßgebliche Sachverhaltsumstände sowie Feststellungen über das Ausmaß der Beschädigungen am PKW; hiebei handelt es sich um eine Frage technischer Natur, deren Beantwortung die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich macht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugen Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Techniker freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020129.X01Im RIS seit
12.06.2001