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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerwaltungsvorschrift Mängel im SpruchParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020093.X01Im RIS seit
27.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019