RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0093

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Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzVerwaltungsvorschrift Mängel im SpruchParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020093.X01

Im RIS seit

27.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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