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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Beendigung des Lenkens, die Einleitung der Amtshandlung und die Setzung des als Verweigerung qualifizierten Verhaltens in unmittelbarer Aufeinanderfolge in verhältnismäßig kurzer Zeit, kann die zeitliche Lagerung des Gesamtgeschehens mit EINER Zeitangabe (hier: 1.40 Uhr) umschrieben werden, trotzdem dieses Gesamtgeschehen mehrere Minuten gedauert hat. Anderes könnte nur gelten, wenn der Besch durch eine solche Zeitangabe in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020092.X04Im RIS seit
24.10.2001